Wer zahlt das Gutachten nach einem Verkehrsunfall?

Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflicht die Kosten — und Sie wählen den Sachverständigen selbst.

Auf einen Blick

  • Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflicht das Gutachten — gestützt auf § 249 BGB und das BGH-Urteil VI ZR 357/13.
  • Ihr Recht auf freie Gutachterwahl ist gefestigte Rechtsprechung (BGH VI ZR 53/09). Den Sachverständigen der Versicherung müssen Sie nicht akzeptieren.
  • Die Bagatellgrenze liegt bei rund 750 € brutto Reparaturkosten. Darunter wird oft nur ein Kostenvoranschlag erstattet — Ausnahmen bestehen bei verdeckten Schäden.
  • Seit 2024 trägt der Schädiger auch das Sachverständigenrisiko für höhere Honorare (BGH VI ZR 280/22). Sie geraten nicht in eine Kostenfalle, wenn die Versicherung später kürzt.

Wer trägt die Kosten für ein Unfallgutachten?

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, gehört das Sachverständigengutachten zum erstattungsfähigen Schaden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers übernimmt die Kosten. Rechtsgrundlage ist § 249 Abs. 1 BGB: Sie sind so zu stellen, als wäre der Unfall nie geschehen. Das schließt die Aufwendung für die Schadensermittlung ein.

Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil VI ZR 357/13 klar bestätigt. Die Honorare des Sachverständigen sind Bestandteil des Wiederherstellungsaufwands, soweit die Begutachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Sie müssen nicht im Vorfeld den preisgünstigsten Gutachter ermitteln. Maßgeblich ist, was ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in Ihrer Lage für angemessen halten durfte.

Bei einem Kaskoschaden gelten andere Regeln. Hier zahlt Ihre eigene Versicherung — und sie darf nach den Versicherungsbedingungen den Sachverständigen vorgeben. Wir beraten Sie da gerne.

Recht auf freie Gutachterwahl bei unverschuldetem Unfall

Sie wählen den Sachverständigen selbst. Diese Dispositionsfreiheit ist in § 249 BGB verankert und durch jahrzehntelange Rechtsprechung gesichert (BGH VI ZR 53/09). Der gegnerische Versicherer darf Ihnen weder einen Gutachter „zuweisen" noch eine bestimmte Werkstatt vorschreiben.

In der Praxis ruft die gegnerische Versicherung oft schnell an und schlägt einen „eigenen Sachverständigen" vor. Lehnen Sie ab. Ein Gutachter, der im Auftrag des Versicherers prüft, fühlt sich diesem gegenüber gerne verpflichtet. Erfahrungsgemäß fallen Schadensumme und Wertminderung dabei niedriger aus. Mehr Hintergrund dazu finden Sie in unserem Artikel zur Ablehnung des gegnerischen Gutachters (siehe verwandte Themen).

Wichtig: Sobald Sie schriftlich oder mündlich zustimmen, dass die Versicherung „ihren Mann schickt", verlieren Sie häufig faktisch das Heft des Verfahrens. Rufen Sie vorher kurz unter 02241 / 2 52 29 90 an — wir klären in zehn Minuten, ob ein eigenes Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll und möglich ist.

Die Bagatellgrenze von rund 750 € — und ihre Ausnahmen

Liegt der Schaden eindeutig unter etwa 750 € brutto, sprechen Gerichte von einem Bagatellschaden. Dann gilt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt regelmäßig als ausreichend. Das vollständige Gutachten wäre unverhältnismäßig — und die Haftpflicht muss das Honorar nicht tragen.

Die Grenze ist jedoch keine starre Norm. Entscheidend ist die Prognose vor der Begutachtung, nicht das spätere Ergebnis. Konnten Sie als Laie verdeckte Schäden nicht erkennen (Rahmenträger, Sensorik, Lacktiefe), ist die Beauftragung auch unter 750 € erstattungsfähig. Moderne Fahrzeuge mit Assistenzsystemen erreichen die Grenze ohnehin schneller als früher: Eine beschädigte Stoßstange mit Radarmodul liegt regelmäßig im vierstelligen Bereich.

Mehr Detailwissen zur Schwelle und zu typischen Grenzfällen lesen Sie in F.07 — Bagatellschaden oder Gutachterfall.

Was ist mit Teilschuld oder Mitverschulden?

Bei Teilschuld zahlt die gegnerische Haftpflicht anteilig — bei einer 50/50-Quote also die Hälfte der Unfallgutachten Kosten. Den Rest übernimmt Ihre Vollkasko, sofern abgeschlossen. Auch in dieser Konstellation gilt die freie Gutachterwahl beim unverschuldeten Unfall-Anteil. Wir prüfen die Quote unabhängig — auch dann, wenn die Polizei vor Ort eine andere Einschätzung dokumentiert hat.

Sachverständigenrisiko: Sie tragen das Honorarrisiko nicht

Versicherer kürzen Sachverständigenhonorare häufig pauschal. Seit der BGH-Entscheidung VI ZR 280/22 vom 12.03.2024 ist diese Praxis deutlich entschärft: Das Gericht hat die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen übertragen. Übersteigt das Honorar die Erwartung der Versicherung, bleibt das ihr Problem — nicht Ihres. Voraussetzung ist, dass Sie den Gutachter sorgfältig ausgewählt haben. Bei einem IFS-zertifizierten, BVSK-Mitglied wie unserem Büro ist dieser Sorgfaltsmaßstab erfüllt.

Tipp — Quotenvorrecht: Gibt es eine Vollkasko, kann bei Teilschuld eine besondere Abrechnung über das Quotenvorrecht erfolgen. Wir beraten Sie.

Praxis-Beispiel

Ein PKW-Fahrer aus Sankt Augustin wird auf der A 3 von einem auffahrenden Fahrzeug erfasst. Sichtbarer Schaden: Heckklappe verzogen, Stoßstange gerissen. Die gegnerische Versicherung meldet sich noch am Unfalltag und kündigt einen „eigenen Sachverständigen" an.

Position Ergebnis Versicherungsgutachter (geschätzt) Ergebnis unabhängiges Gutachten
Reparaturkosten netto 3.100 € 4.250 €
Wertminderung 0 € 350 €
Nutzungsausfall 5 Tage 8 Tage
Gesamt-Abrechnung rund 3.100 € rund 4.600 €

Differenz im Beispiel: rund 1.500 € mehr für den Geschädigten — bei identischem Schadensbild. Genau diese Lücke entsteht, wenn der Gutachter vom Schädiger bezahlt wird. Das Honorar des unabhängigen Sachverständigen trägt anschließend die Haftpflicht des Verursachers. Sie zahlen nichts.

Häufige Fragen

Nein. Der BGH (VI ZR 357/13) erwartet keine Marktrecherche durch den Geschädigten. Sie dürfen einen qualifizierten Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen.

Seit BGH VI ZR 280/22 (12.03.2024) trägt der Schädiger das Sachverständigenrisiko. Eine Honorarkürzung gegenüber Ihnen ist regelmäßig unzulässig, solange Sie den Gutachter sorgfältig ausgewählt haben.

Bei Eigenverschulden zahlt Ihre Vollkaskoversicherung — sofern abgeschlossen und im Vertrag eingeschlossen. Die Kasko-Versicherung benennt den Gutachter meist selbst.

Nein. Bei verdeckten Schäden, modernen Sensorik-Bauteilen oder unklarer Schadensprognose kann die Grenze entfallen. Die ex-ante-Sicht zählt, nicht das spätere Reparaturergebnis.

In der Regel am gleichen Tag. Anruf unter 02241 / 2 52 29 90 oder WhatsApp 0171 / 9 45 68 24 reicht — wir kommen auf Wunsch zu Ihnen oder zur Werkstatt.

Konkrete Fragen zu Ihrem Fall?

Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob ein eigenes Gutachten in Ihrer Situation sinnvoll ist. Rufen Sie an unter 02241 / 2 52 29 90 oder schreiben Sie uns auf WhatsApp 0171 / 9 45 68 24 — Antwort meist innerhalb einer Stunde.

Verwandte Themen

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine konkrete Schadensbegutachtung im Einzelfall. Wir sind Sachverständige, keine Rechtsanwälte — für juristische Vertretung empfehlen wir einen Verkehrsrechtsanwalt.

WhatsApp Jetzt anrufen — 02241 / 2 52 29 90