Fiktive Abrechnung erklärt — Schaden auszahlen lassen ohne Reparatur

Sie lassen sich die Reparaturkosten auszahlen, statt zu reparieren — wie das nach aktueller BGH-Rechtsprechung funktioniert und welche Fristen Sie kennen müssen.

Auf einen Blick

  • Netto-Regel: Bei fiktiver Abrechnung erstattet die Versicherung die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, weil keine Rechnung anfällt (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
  • 6-Monats-Pflicht: Sie müssen das Fahrzeug nach dem Schaden mindestens sechs Monate weiternutzen (BGH, Az. VI ZR 220/07) — andernfalls fehlt die Grundlage für den vollen Anspruch.
  • Kein Reparaturnachweis nötig: Der BGH hat 2025 bestätigt (Az. VI ZR 300/24): Sie müssen weder offenlegen, ob noch wie repariert wurde.
  • Aufpassen: Bei wirtschaftlichem Totalschaden (über der 130 %-Grenze) ist die fiktive Abrechnung nicht auf Reparaturkosten-Basis möglich — dann gilt der Wiederbeschaffungsaufwand.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können Sie wählen, wie Sie den Schaden regulieren: Sie lassen reparieren und reichen die Werkstattrechnung ein (konkrete Abrechnung). Oder Sie lassen sich den im Gutachten ermittelten Reparaturbetrag auszahlen — ohne tatsächlich zu reparieren. Das ist die fiktive Abrechnung.

Diese Möglichkeit ist kein Versicherer-Entgegenkommen, sondern Ihr gesetzliches Recht aus § 249 BGB. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung: Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens. Sie entscheiden, ob Sie das Geld in eine Reparatur, eine andere Reparaturart oder gar in ein anderes Fahrzeug stecken.

Wichtig: Grundlage ist immer ein vollständiges Sachverständigengutachten, nicht ein bloßer Werkstatt-Kostenvoranschlag. Nur das Gutachten enthält die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, die merkantile Wertminderung und einen seriös belegten Restwert — alles drei sind streitfest gegenüber der Versicherung.

Warum Sie netto bekommen — die Mehrwertsteuer-Regel

Dies ist der größte Stolperstein bei der fiktiven Abrechnung. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB legt fest: Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wer nicht repariert, hat keine Rechnung mit MwSt. — also gibt es nur den Netto-Betrag.

Das macht je nach Schadenhöhe einen spürbaren Unterschied. Bei 6.000 € brutto Reparaturkosten sind das rund 958 € weniger als bei der konkreten Reparatur. Lassen Sie später doch reparieren und reichen die Rechnung nach, können Sie die MwSt. nachträglich anfordern — solange noch keine Verjährung eingetreten ist.

Eine Sonderkonstellation: Wenn Sie Unternehmer mit Vorsteuerabzug sind, wäre Ihnen die MwSt. ohnehin nicht zugestanden. Privatpersonen verlieren hingegen real Geld, wenn sie nicht reparieren.

Die 6-Monats-Pflicht — der häufigste Streitpunkt

Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt: Wer den fiktiven Reparaturbetrag in voller Höhe (also bis zum Wiederbeschaffungswert) verlangt, muss das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiternutzen (BGH, Az. VI ZR 220/07; bestätigt VI ZR 387/14). Andernfalls hat der Versicherer Anlass anzunehmen, das Integritätsinteresse am Fahrzeug habe gar nicht bestanden — und kürzt auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

„Weiternutzen" heißt: Sie behalten das Auto, melden es weiter an und fahren es. Es muss verkehrssicher sein. Ein notdürftig fahrtüchtig gemachter Wagen reicht — eine fachgerechte Voll-Reparatur ist nicht verlangt. Die Frist beginnt am Unfalltag und läuft kalendarisch ab.

Verkaufen oder verschrotten Sie das Fahrzeug innerhalb dieser sechs Monate, fällt der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück (Differenz Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Mehr zu diesen Begriffen erfahren Sie in unserem Artikel zu Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten (F.03).

BGH 2025: Kein Reparaturnachweis erforderlich

Ein wegweisendes Urteil aus Januar 2025 (BGH, Az. VI ZR 300/24) hat die Position Geschädigter gestärkt: Sie müssen der Versicherung nicht mitteilen, ob und wie Sie das Fahrzeug repariert haben. Auch eine Reparatur „in Eigenregie" oder im Ausland verpflichtet nicht zur Offenlegung der konkreten Kosten. Maßgeblich bleibt allein der im Gutachten festgestellte Reparaturbetrag — vorausgesetzt die 6-Monats-Pflicht ist erfüllt.

Die Restwert-Falle bei Versicherer-Angeboten

Versicherer melden sich gerne mit überhöhten Restwertangeboten aus überregionalen Online-Restwertbörsen. Hintergrund: Je höher der Restwert, desto mehr wird er bei der Abrechnung gegen den Wiederbeschaffungswert verrechnet. Der BGH (z. B. Az. IV ZR 105/20) hat klargestellt: Maßgeblich ist der regionale Markt — bei uns also der Rhein-Sieg-Kreis und das nähere NRW-Umfeld, nicht ein Bieter aus Litauen.

Akzeptieren Sie kein Restwertangebot vorschnell. Solange Sie das Fahrzeug nicht verkauft haben und kein seriöses Konkurrenzangebot vorliegt, gilt der im Gutachten ermittelte Restwert.

Die Grenze: 130 %-Regel

Übersteigen die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann ist die fiktive Abrechnung auf Reparaturkosten-Basis nicht mehr möglich; Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Details dazu lesen Sie in unserem Artikel zur 130-Prozent-Regel (F.02).

Praxis-Beispiel: Was die Netto-Regel konkret bedeutet

Beispielrechnung — Auffahrunfall an einem Golf, 5 Jahre alt:

Position Brutto (konkrete Reparatur) Netto (fiktive Abrechnung)
Reparaturkosten laut Gutachten 6.000,00 € 5.042,02 €
Merkantile Wertminderung 400,00 € 400,00 €
Sachverständigenhonorar 750,00 € 750,00 €
Auslagenpauschale 30,00 € 30,00 €
Auszahlungsbetrag 7.180,00 € 6.222,02 €

Differenz: rund 958 € Mehrwertsteuer auf den Reparaturanteil. Wertminderung, Gutachterhonorar und Auslagen werden auch bei fiktiver Abrechnung in voller Höhe ersetzt — die MwSt.-Kürzung betrifft nur den reinen Reparaturbetrag.

Wenn der Halter nun das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter fährt (mit oder ohne Teilreparatur), bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen. Verkauft er es nach drei Monaten, kürzt die Versicherung auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Häufige Fragen

Nein. Der BGH hat im Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) ausdrücklich bestätigt, dass Sie weder eine Reparaturart noch konkrete Kosten offenlegen müssen. Maßgeblich ist allein der Sachverständigen-Befund.

Dann entfällt die Grundlage für die volle fiktive Abrechnung. Die Versicherung kann auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) kürzen. Die sechs Monate ab Unfalldatum sind eine harte Fälligkeitsvoraussetzung der BGH-Rechtsprechung.

Die Versicherung darf das nur, wenn die Werkstatt für Sie zumutbar erreichbar und qualitativ gleichwertig zu einer Markenwerkstatt ist (BGH, Az. VI ZR 53/09). Bei Fahrzeugen unter drei Jahren — oder bei lückenlos belegter Markenwerkstatt-Wartung — ist eine Verweisung in der Regel ausgeschlossen.

Ja. Reichen Sie der Versicherung die Reparaturrechnung mit ausgewiesener MwSt. ein, wird diese auf den bereits gezahlten Netto-Betrag aufgestockt. Achten Sie auf die Verjährungsfrist (drei Jahre ab Schadensjahr-Ende).

Ja. Eine Teilreparatur (z. B. nur das verkehrssicherheitsrelevante Minimum) ändert nichts am fiktiven Anspruch — solange Sie die 6-Monats-Frist einhalten.

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